Miteigentum und Gerichtliche Teilungsverfahren
Miteigentum an Immobilien ist im türkischen Immobilienrecht weit verbreitet – sei es durch Erbschaft, gemeinsame Investitionen oder Ehegüterrecht. Kommt es zu Unstimmigkeiten unter den Miteigentümern, kann die gerichtliche Teilung (türkisch: izale-i şüyu davası) beantragt werden. Die türkische Rechtsprechung legt dabei strenge Maßstäbe an, um eine faire Auflösung des Miteigentums zu gewährleisten.
Ein gerichtliches Teilungsverfahren wird in der Regel eingeleitet, wenn sich die Miteigentümer nicht auf eine einvernehmliche Aufteilung oder den Verkauf der Immobilie einigen können. Ziel ist es, das gemeinsame Eigentum entweder durch Realteilung oder – falls diese nicht möglich ist – durch öffentliche Versteigerung aufzulösen. Die Gerichte wägen dabei die Interessen aller Miteigentümer sorgfältig ab.
Wichtige rechtliche Kernpunkte aus der Rechtsprechung:
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Teilungsklage kann jederzeit von einem Miteigentümer beantragt werden, auch gegen den Willen der anderen.
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Realteilung ist nur zulässig, wenn eine objektive physische Trennung der Immobilie möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
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Meist wird eine Zwangsversteigerung angeordnet, deren Erlös nach Eigentumsanteilen verteilt wird.
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Eigennutzung einzelner Miteigentümer wird bei der Entscheidung berücksichtigt – inklusive möglicher Entschädigung.
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Einwendungen wie „langjährige Nutzung“ oder „familiäre Bindung“ verhindern die Teilung in der Regel nicht, können aber Einfluss auf das Verfahren haben.
Fazit:
Die türkische Rechtsprechung stellt klar: Niemand ist verpflichtet, dauerhaft Miteigentümer zu bleiben. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, dient das gerichtliche Teilungsverfahren der rechtssicheren Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig anwaltliche Beratung einholen, um strategisch klug zu agieren – etwa bei der Vermeidung einer wirtschaftlich nachteiligen Versteigerung oder der Sicherung von Nutzungsrechten.

